Vereinssatzung

Satzung des Vereins Forum für gesellschaftliche Bildung e.V.

§ 1 (Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr)
§ 1.1 Der Verein führt den Namen Forum für gesellschaftliche Bildung e.V.
§ 1.2 Sitz des Vereins ist in Düsseldorf.
§ 1.3 Der Verein soll in das Vereinsregister am Amtsgericht in Düsseldorf eingetragen werden. Nach erfolgreicher Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
§ 1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 (Zweck)
§ 2.1 Der Zweck des Vereins ist die Förderung von
● Bildung und Erziehung,
● Kinder, Jugend und Familienhilfe
● Völkerverständigung und Integration
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck soll verwirklicht werden insbesondere durch folgende Maßnahmen:
a. Die aktive Durchführung sowie die ideelle, personelle und sachliche Förderung von Bildungsund anderen sozialen Maßnahmen für Sozial-Benachteiligte, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, Menschen mit und ohne Migrationshintergrund sowie deren Umfeld, zur Verbesserung deren Lebensverhältnisse;
b. Die Organisation und Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung des Verständnisses der Öffentlichkeit über die besonderen Probleme insbesondere von Sozial-Benachteiligten, Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie Familien mit Migrationshintergrund im Rahmen von öffentlichen Veranstaltungen, Vorträgen, Fortbildungen und Veröffentlichungen einschließlich der Förderung solcher Maßnahmen und Einrichtungen mit vergleichbarer Zielsetzung. Der Verein setzt sich für ein besseres Verständnis der Belange von Menschen mit geistiger oder körperlicher Behinderung in der Öffentlichkeit ein;
c. Die Konzeption, Organisation und Durchführung von kulturellen und sozialen Veranstaltungen, die die Integration von Menschen mit und ohne Migrationshintergrund sowie Geflüchteten in die Gesellschaft verstärken, sowie die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
§ 2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 (Mitgliedschaft)
§ 3.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
§ 3.2 Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Wird der Mitgliedschaftsantrag durch den Vorstand abgelehnt, hat der Antragsteller das Recht, den Mitgliedschaftsantrag in der nächsten folgenden Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Nimmt diese den Antrag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen an, so gilt der Antrag als angenommen.
§ 3.3 Der Austritt aus dem Verein ist jeder Zeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstanderklärt werden.
§ 3.4 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 3.5 Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
§ 3.6 Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
§ 3.7 Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 4 (Organe des Vereins)
§ 4.1 Die Mitglieder- und die Hauptversammlung
§ 4.2 Der Vorstand
§ 4.3 Die Kassenprüfer
§ 5 (Mitgliederversammlung)
§ 5.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 2/5 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
§ 5.2 Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
§ 5.3 Versammlungsleiter ist der Vorstandsvorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 5.4 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
§ 5.5 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 5.6 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 6 (Vorstand)
§ 6.1 Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus drei Personen: dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 6.2 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzendem. Jeder von Ihnen vertritt den Verein einzeln.
§ 6.3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
§ 6.4 Im Falle des Rücktritts eines Vorstandsmitgliedes wählt der Vorstand innerhalb von 3 Monaten ein ordentliches Mitglied mit einer einfachen Mehrheit.
§ 6.5 Der Vorstand wird vom Vorsitzenden schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung bei Wahrung einer Frist von 14 Tagen einberufen.
§ 6.6 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

§ 7 (Aufgaben des Vorstandes)
§ 7.1 Leitung des Vereins sowie die Verteilung der Aufgaben innerhalb des Vorstandes
§ 7.2 Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 7.3 Durchführung der Vereinsarbeit auf ehrenamtlicher Basis
§ 7.4 Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
§ 8 (Kassenprüfer)
§ 8.1 Die Mitgliederversammlung wählt für zwei Jahre zwei Kassenprüfer, die Mitglieder sein müssen, aber nicht dem Vorstand angehören.
§ 8.2 Die Kassenprüfer sind für die Prüfung des gesamten Rechnungswesens zuständig. Zu diesem Zweck haben sie jederzeit Einsichtsrecht in sämtliche Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig sind.
§ 8.3 Die Kassenprüfer sind dazu verpflichtet, die Geschäftsführung des Vorstandes, die Jahresabschlüsse und den Geschäftsbericht zu überprüfen und der Mitgliederversammlung einen Bericht vorzulegen.

§ 9 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)
§ 9.1 Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 9.2 Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Kinderschutzbund Ortsverband Düsseldorf e.V. (Posener Str. 60, 40231 Düsseldorf), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 10 (Inkrafttreten)
Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf in Kraft.

§ 11 (BGB Vorschriften)
Im Übrigen gelten die Vorschriften des BGB.
07.Februar 2020

Spenden:

Forum für gesellschaftliche Bildung e.V.
Stadtsparkasse Düsseldorf
IBAN:DE30 3005 0110 1008 3267 02
BIC: DUSSDEDDXXX

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